Die Grunderwerbs­steuer

In Zusammenhang mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde auch die Grunderwerbssteuer angepasst. Seit dem 1. Jänner 2016 gelten neue Bemessungsgrundlagen für die Berechnung.

Die Grunderwerbssteuer ist eine Steuer die beim Erwerb von inländischen Grundstücken anfällt. Basis für die Bemessung bildet die Gegenleistung. Beim regulären Kauf eines Grundstückes ist dies der bezahlte Kaufpreis. Aber auch unentgeltliche Übertragungen in Form von Schenkungen oder Erbschaften unterliegen der Grunderwerbssteuer. Entscheidend für die Höhe des Steuersatzes ist einerseits ob die Übertragungen innerhalb oder außerhalb des Familienkreises erfolgt, andererseits ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb handelt. Zum Familienkreis zählen Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten sofern sie einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben/hatten, Eltern, Kinder, Geschwister, Nichten und Neffen, verschwägerte in gerader Linie (Schwiegereltern, Schwiegerkinder) Enkelkinder, Stiefkinder und Wahlkinder (Adoptivkinder).

Janet Schneider: "Grundsätzlich wird zwischen Übertragungen innerhalb und außerhalb des Familienkreises, sowie zwischen entgeltlichem und  unentgeltlichem Erwerb unterschieden."
 

Entgeltlicher Erwerb

Bei entgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragungen gilt ein Steuersatz von 3,5% von der Bemessungsgrundlage.
 

Unentgeltlicher Erwerb

Der Erwerb im Familienkreis und von Todes wegen gilt immer als unentgeltlich. Ebenso gilt auch die Übertragung der gemeinsamen Wohnstätte (Freibetrag: max. 150 m²) als unentgeltlich. Außerhalb des Familienkreises gelten Erwerbe als unentgeltlich wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30% übersteigt, teilentgeltlich wenn die Gegenleistung mehr als 30% aber weniger als 70% des Grundstückswertes ausmacht und als entgeltlich wenn die Gegenleistung mehr als 70% vom Grundstückswert beträgt. Ist der Erwerb unentgeltlich wird immer vom Grundstückswert als Bemessungsgrundlage ausgegangen.

Dieser errechnet sich:

◼ über die Summe aus dem hochgerechneten (anteiligen) drei fachen Bodenwert und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes
◼ oder er wird von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet. Durch ein Gutachten kann ein geringerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.

Bei unentgeltlichen Erwerben gilt seit 2016 folgende Staffelung der Grunderwerbssteuer:

◼ 0,5% für die ersten EUR 250.000,-
◼ 2,0% für die nächsten EUR 150.000,-
◼ 3,5% für alles darüber hinaus

 

Ausnahme

Bei einer Übertragung von Immobilien im Bereich Land- und Forstwirtschaft können abweichende Regelungen gelten.

Janet Schneider
Janet Schneider

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