Ferienimmobilien in Vorarlberg
Wer eine Ferienimmobilie in Vorarlberg erwerben möchte, sollte sich in einem ersten Schritt gründlich über die Gesetzeslage informieren.
Ferienimmobilien sind Immobilien, die in Tourismusregionen als Zweitwohnsitz gewidmet sind. In Österreich dürfen grundsätzlich alle EU-Staatsbürger Ferienimmobilien erwerben, wodurch die Käuferschicht in den Vorarlberger Tourismusregionen Montafon, Brandnertal, Klostertal, Bregenzerwald und Zürs-Lech aus dem gesamten EU-Raum kommt.
Ferienwohnungs-Widmung
Das Raumplanungsgesetz definiert die Nutzung einer Immobilie. Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes benötigt werden, sondern nur zeitweilig während des Urlaubs oder zu Erholungszwecken. „Die Bestimmungen über Ferienwohnungen gelten jedoch nicht in den Gemeinden des Rheintals und des Walgaus sowie in einzelnen Leiblachtal-Gemeinden“, erläutert Claudia Nägele.
In Gebieten, wo Ferienwohnungen als solche gewidmet sind, dürfen auch Wohnungen oder Wohnräume zu Ferienzwecken genutzt werden, wenn diese vorher dem Eigentümer mindestens 5 Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben. Claudia Nägele dazu: „Diese Regelung gilt für den Eigentümer und seine Familienangehörigen und geht auch an die gesetzlichen Erben über.“ Nicht als Ferienwohnungen gelten Wohnobjekte mit dem Zweck der gewerblichen Beherbergung von Gästen.
Claudia Nägele: "Für jegliche Art einer Ferienimmobilie braucht es eine Bestätigung der Gemeinde."
Zweitwohnsitz sicherstellen
„Für jegliche Art einer Ferienimmobilie braucht es eine Bestätigung der Gemeinde, welche sicherstellt, dass die Immobilie als Zweitwohnsitz verwendet werden darf. Es ist für EU-Bürger nicht ratsam, ohne dieses Schreiben eine solche Immobilie zu erwerben. Sollte die Gemeinde der Widmung als Zweitwohnsitz nicht zustimmen, muss der Hauptwohnsitz angemeldet werden, um das Objekt nutzen zu können“, gibt Claudia Nägele, Immobilienberaterin bei der Hypo Immobilien & Leasing GmbH, zu bedenken. Als Hauptwohnsitz darf aber nur jene Unterkunft angemeldet werden, an der sich der so genannte „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ befindet. Der Zweitwohnsitz hingegen ist ein zusätzlicher Wohnsitz zum Hauptwohnsitz. Er kann für Arbeits-, Ausbildungs- oder Freizeitzwecke vorgesehen sein.