Bauen im Baurecht

Als Baurecht wird in Österreich das private Recht bezeichnet, auf einem fremden Grundstück – oder unter dessen Oberfläche – ein Gebäude zu errichten. Bei dem Baurecht handelt es sich um ein vererbbares und veräußerbares dingliches Recht an einer Sache basierend auf dem Baurechtsgesetz (BauRG).

 

GRUNDBUCH

Im Grundbuch wird das Baurecht zweimal eingetragen: in der Stammeinlage als Belastung im C-Blatt (Lastenblatt) und in einer separaten eigens hierfür eröffnete Baurecht­seinlage. Im Unterschied zum Superädifikat handelt es sich hierbei um ein Gebäude auf Dauer. Die Laufzeit eines solchen Vertrages – zwischen den Eigentümern des Grundes und des Bauwerks – beträgt zwischen 10 und max.100 Jahren. Üblicherweise erhält der Baurechtgeber vom Baurechtwerber/Bauberechtigten ein entsprechen­des Entgelt, den Baurechtszins. Dem Bauberechtigten stehen am Gebäude die Rechte des Eigentümers und am Grundstück die Rechte des Nutznießers zu. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist fällt das Gebäude gegen eine angemessene Entschädigung in das Eigentum des Grundeigentümers, außer es wird vertraglich etwas anderes vereinbart.

 

BAURECHTZINS

Der Baurechtszins ist die Gegenleistung, die der Bau­rechtsgeber für die Duldung der Errichtung von Bauwerken auf seinem Grundstück erhält. Er ist ausschließlich dafür zu bezahlen, dass man das Grund­stück nutzen darf und hat mit dem darauf errichteten Gebäude nichts zu tun.

 

ZINS

Der Zins berechnet sich anhand des Marktwertes des Grundstücks. Als Orientierungswert für Einfamilienhaus­gründe gilt 1% des Marktwerts, letztlich ist es Verhandlungssache.

 

BAURECHT: DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK

Der Grundbesitzer vergibt einem Bauherrn für eine befristete Zeit (10 bis max.100 Jahre) das Recht auf seinem Grundstück zu bauen. Der Bauherr zahlt dem Grundbesitzer für die Nutzung des Grundstücks einen monatlichen oder jährlichen Baurechtszins.

Die Rechtssicherheit wird durch Eintragung ins Grund­buch und einen Baurechtsvertrag zwischen beiden Parteien gewährleistet. Das Baurecht erlischt nach Ende der Vertragslaufzeit oder falls die Beendigung einvernehmlich vereinbart wird.

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Der Grundbesitzer vergibt einem Bauherrn für eine befristete Zeit das Recht auf seinem Grundstück zu bauen.

Markus Fahrner
Immobilienberater
Bezirk Feldkirch

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