Vorkaufsrecht vernünftig nutzen
Mit dem Vorkaufsrecht erhält jemand die Befugnis, eine Sache zu kaufen, wenn der Verkäufer diese an einen Dritten veräußern möchte. In der Praxis wird das Vorkaufsrecht im Zusammenhang mit Grundstücken und Immobilien meistens Familienmitgliedern eingeräumt und im Grundbuch eingetragen.
Vorkaufsberechtigte nicht übergehen
Beabsichtigt man, eine Immobilie zu verkaufen, für die ein Vorkaufsrecht besteht, ist es sinnvoll, zunächst mit dem Vorkaufsberechtigten das Gespräch zu suchen. Wenn dieser zu den vorgegebenen Bedingungen kaufen möchte, ist der Umweg über einen Dritten nicht mehr notwendig. Liegen die Vorstellungen jedoch zu weit auseinander, muss ein anderer Käufer gesucht werden. Dieser muss über das Vorkaufsrecht aufgeklärt werden und ein verbindliches Kaufanbot mit einer ausreichenden Bindungsdauer vorlegen. Die/Der Vorkaufsberechtigte hat dann 30 Tage Zeit, sich zu entscheiden, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen oder nicht. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so erlischt das Vorkaufsrecht und der Dritte bekommt den Zuschlag. „Wird der Vorkaufsberechtigte allerdings übergangen, hat er Anspruch auf Schadenersatz", informiert Janet Schneider, Immobilienberaterin bei der Hypo Immobilien & Leasing GmbH.
Janet Schneider: "Wird eine Immobilie verschenkt oder vererbt, kommt das Vorkaufsrecht nicht zum Tragen."
Erben und Verschenkung
Wird eine Immobilie verschenkt oder vererbt kommt das Vorkaufsrecht nicht zum Tragen. Allerdings bleibt es auf Lebensdauer der/des Vorkaufsberechtigten aufrecht und bindet daher auch die Rechtsnachfolger, also die Beschenkten oder die Erben. Die/Der Vorkaufsberechtigte wiederum kann das Vorkaufsrecht nicht vererben oder verkaufen.
Die genauen Bedingungen des Vorkaufsrechtes können vertraglich abgeändert werden. Es kann beispielsweise ein bestimmter Vorkaufspreis vereinbart oder auch ein Vorkaufsrecht „für alle Veräußerungsfälle" eingeräumt werden. Dieses kann nur ausgeübt werden, wenn bereits bei Einräumung des Vorkaufsrechtes ein bestimmter Vorkaufspreis vereinbart wurde.
Vorkaufsrecht abgelten
Ein Vorkaufsrecht kann natürlich auch abgegolten werden. Dazu müssen sich Eigentümer und Vorkaufsberechtigter nur in irgendeiner Form einigen. Das Vorkaufsrecht kann auch jederzeit geändert oder gelöscht werden, wenn die Zustimmung hierzu gegeben wird.