Umwidmung bei Änderung der Nutzung

Will man eine Immoblien kaufen bzw. verkaufen, so sollte man sich immer über deren Widmung informieren. Diese ist im Widmungsplan festgehalten und darf nur unter bestimmten Umständen geändert werden.
 

Möchte ein Wohnungseigentümer beispielsweise seine bisher zu Wohnzwecken genutzte Wohnung für gewerbliche Zwecke vermieten bzw. verkaufen, so muss er diese umwidmen lassen. Wird diese gesetzliche Regelung nicht beachtet, kann ihm eine Unterlassungsklage durch die anderen Wohnungseigentümer drohen. „Will man eine Wohnung in einer Wohnanlage umwidmen, so muss man neben der baubehördlichen Bewilligung auch die Zustimmung aller Miteigentümer ersuchen." erklärt Nadine Zagrajsek, Immobilienmaklerin bei der Hypo Immobilien & Leasing GmbH.

Nadine Zagrajsek: "Für die Nutzung einer Wohnung als Büro ist eine Umwidmung notwendig."

 

Widmung vor Immobilienkauf erfragen

Besonders für Immobilienkäufer ist es ratsam, sich vor dem Kauf über die Widmung des Objektes zu informieren, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben. Alte Fabrikshallen werden beispielsweise gerne zu modernen Lofts umgebaut. In einem solchen Fall ist es wesentlich, sich zu erkundigen, ob das ursprüngliche Gewerbeobjekt für Wohnungszwecke umgewidmet werden kann. Der Käufer hat ohnehin mit hohen Investitionskosten zu rechnen. Daher sollte die Umwidmung auf jeden Fall vor Kaufvertragsunterzeichnung geklärt werden.
 

Änderung der Nutzung

Geschäftslokale in einer Wohnanlage sind keine Seltenheit. Für die Wohnungseigentümer bedeutet das, dass diese Fläche jederzeit auch von einem anderen Gewerbe genutzt werden darf. „Aus einer Papierhandlung könnte beispielsweise ein Lebensmittelmarkt mit höherer Kundenfrequenz werden", weiß Nadine Zagrajsek. Der Flächenwidmungsplan sowie die von der Baubehörde ausgestellte Baubewilligung geben Auskunft über die Widmung und Nutzung einer bestimmten Fläche.
 

Gerichtsurteil

Die richtige Vorgangsweise ist für eine Umwidmung entscheidend. Stimmen nicht alle Wohnungseigentümer einer Umwidmung zu, so kann die Umwidmung auch durch ein Gerichtsurteil erfolgen. Dies kommt dann zustande, wenn keine Schädigung des Hauses, keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen sowie keine Gefährdung der Sicherheit anderer Mitbewohner zu erwarten ist. In der Folge wird die Änderung der Nutzung im Grundbuch eingetragen.

 

mitarbeiterin nadine zagrajsek von der hypo immobilien und leasing
Nadine Zagrajsek

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